Freundeskreis Historisches Ihringshausen e.V.
Freundeskreis Historisches Ihringshausen e.V.
Satzung des

Freundeskreis historisches Ihringshausen e.V.

§ 1 Name, Sitz Rechtsform und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis historisches Ihringshausen“ und hat seinen Sitz in 34233 Fuldatal.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Vereinszweck ist die Förderung des Heimatgedankens und im Besonderen die geschichtliche Erforschung des Ortes Ihringshausen. Darüber hinaus strebt der Verein die Pflege der örtlichen Kultur und Tradition sowie des Denkmalschutzes zum Wohle der Allgemeinheit an. Dies wird verwirklicht durch den Aufbau eines Bild- und Textarchivs und dessen Pflege. Die Möglichkeit der Erweiterung der Vereinszwecke ist gegeben.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines.
Für besondere Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder kann die Möglichkeit einer Entschädigung bestehen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag (der bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein muß). Mit dem Beitritt wird die Satzung anerkannt.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt (muß schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende erfolgen) oder durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten. Der Ausschluß ist vom Vorstand zu beschließen und muß begründet sein.
Dem Auszuschließenden ist vor Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschlußbeschluß kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
§ 4 Beiträge
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 5 Organe des Vereins
Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Sie ist das oberste Organ und die Vereinsmitglieder gehören ihm mit je einer Stimme an. Sie wird im
4 Quartal eines Kalenderjahres durch den Vorstand über das gemeindliche Mitteilungsblatt „Fuldatal Aktuell“ schriftlich einberufen. Die Themen der Tagesordnung sind anzugeben. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.

Sie wählt aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in (in der Regel der/die Vorsitzende bzw. sein/e Stellvertreter/in).

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand.

Mitglieder, die nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung bei der/dem Wahlleiter/in schriftlich vorliegt.

Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Handaufheben mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
§7 Vorstand
Der vertretungsberechtigte Vorstand lt. § 26 BGB besteht aus:

1. 1. Vorsitzende/r
2. 2. Vorsitzende/r
3. 3. Vorsitzende/r
4. Kassierer/in
5. Schriftführer/in.

Die Jahresmitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 4 Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger/innen gewählt sind.

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.
Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich zu Satzungszwecken zu erfolgen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit und ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beim Ausscheiden eines einzelnen Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluß aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von seiner/m Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

§ 8 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden durch den/die Schriftführer/in oder dessen/deren Vertreter/in protokolliert und unterschrieben.
§ 9 Kassenprüfer
2 Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine direkte Wiederwahl nach dem Ende der Amtszeit ist nicht möglich.
Die Kassenprüfer beantragen nach Feststellung der ordnungsgemäßen Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung des Vereines und Verwendung des Vereinsvermögens
Über die Auflösung des Vereines beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Fuldatal mit der Auflage, die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Interesse der Ortsgeschichte zu verwenden. Das Vereinsarchiv ist dem Heimatmuseum Fuldatal zu übergeben.
Im Falle der Auflösung des Vereines sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 15. November 2004 in Ihringshausen beschlossen worden und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Die Satzung ist am 7. Febr. 2010 geändert worden. Die Änderungen treten nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und werden mit den Wahlen anläßlich der nächsten Jahresmitgliederversammlung 2011 wirksam.